AL11CR04ADD

AS (2011) CR 04

Addendum 1

 

DVD Ausgabe

SITZUNGSPERIODE 2011

________________________

(1. Teil)

BERICHT

4. SITZUNG

Dienstag, 25. Januar 2011, 15.00 Uhr

NICHT MÜNDLICH GEHALTENE

REDEBEITRÄGE AUF DEUTSCH

Melinda SZEKYNE SZTREMI, Ungarn, EPP/CD / PPE/DC

(Dok. 12443)

Herr Präsident,

Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Einer der Trugschlüsse im Zusammenhang mit der neuen ungarischen Medienregulierung ist beispielsweise die Meinung, die „Medienverfassung“ schränke das Recht der Journalisten ein, Angaben zu ihren Informanten gehim zu halten, beziehungsweise der Medienrat könne sie dazu zwingen, ihre Quellen zu benennen.

Im Gegensatz dazu sieht die Medienverfassung in Wirklichkeit endlich eine Regelung zum Schutz von Medieninformanten vor. Das allgemeine Recht auf Geheimhaltung wird auch auf die gerichtlichen und behördlichen Verfahren ausgeweitet, was auch für die Medien ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet. Nach den Bestimmungen des Gesetzes darf der Medienrat nicht gegen Journalisten vorgehen, und darf auch nicht die Preisgabe ihrer Informanten von ihnen verlangen.

Das allgemeine Recht auf Geheimhaltung wird in der Medienverfassung nur in begründeten Ausnahmefällen eingeschränkt, so zum Beispiel unter Berufung auf die nationale Sicherheit. Die bisher geltenden Rechtsvorschriften sind für die Medien weniger vorteilhaft. Vor der Verabschiedung des Gesetzes konnten Journalisten in Strafverfahren zur Preisgabe ihrer Informanten verpflichtet werden. Unsere neue Regelung ist also zugunsten der Journalisten geändert worden.

Laut der Bestimmungen des Gesetzes sind Mediendienstleister bzw. Journalisten „berechtigt, Angaben zu ihren Informanten geheim zu halten“. Das Gesetz begründet für die Medien ein Recht und keine Pflicht. Durch das Gesetz bietet sich zugleich auch eine nie dagewesene Möglichkeit, Vereinbarungen mit Informanten einzuhalten, da durch das Gesetz eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung entsteht.

Das Recht auf Geheimhaltung gilt dabei nicht uneingeschränkt. Es gilt von vornherein nicht für Informanten, die qualifizierte Daten unberechtigterweise weitergeben. In Gerichts- und Behördenverfahren können Mediendienstleister in begründeten Ausnahmefällen „zum Schutz der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung oder zur Aufklärung oder Verhinderung von Verbrechen“ zur Preisgabe ihrer Informanten verpflichtet werden.

Diese Regelung wird den Gerichten in Zukunft eine große Verantwortung auferlegen, da sie einander entgegengesetzte Interessen gegeneinander abwägen müssen. Mit Sicherheit werden sie dies unter gebührender Berücksichtigung der Pressefreiheit tun.

Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren für die Medien weniger vorteilhaft. Ich sage noch einmal: Unsere neue Regelung ist also zugunsten der Journalisten geändert worden.

Danke für die Aufmerksamkeit!