AL08CR14 AD01

AS (2008) CR 14 AD01

 

Provisorische Ausgabe

SITZUNGSPERIODE 2008

________________________

(2. Teil)

BERICHT

14. SITZUNG

Mittwoch, 16. April 2008, 10.00 Uhr

NICHT MÜNDLICH GEHALTENE

REDEBEITRÄGE AUF DEUTSCH


Eduard LINTNER, Deutschland, EPP/CD / PPE/DC

(Dok. 11537 Rev.)

Herr Präsident,

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Die Kritik an dem vorliegenden Entwurf ist mehr als berechtigt. Sie knüpft schon an den Werdegang an. Sprach der Antrag ursprünglich im Titel von den „Auswirkungen“ von Abtreibungen auf Frauen, so wurde im federführenden Ausschuss daraus ein Antrag auf „Zugang zu sicheren und rechtmäßigen Abtreibungen in Europa“. Damit wurde der Initiative eine ganz neue, sehr grundsätzliche Richtung gegeben.

Die Initiatoren sollten sich daher nicht wundern, dass ihr möglicherweise rein auf bestmögliche medizinische Versorgung der Frau bei einer Abtreibung gerichtete Antrag heute als der Versuch gedeutet wird, eine Art eigenständiges Grundrecht der Frau auf Abtreibung zu verlangen, ohne jede zeitliche Einschränkung und ohne Rücksicht auf die nationale Gesetzeslage in den jeweiligen Mitgliedsstaaten.

Deshalb zur Klarstellung: Unstreitig ist der Anspruch der Frau, bei einer Abtreibung medizinisch lege artis behandelt zu werden. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob man daraus ein allgemeines Recht auf Abtreibung macht. Und dieser Verdacht besteht hier. Er wird u.a. durch eine für mich unerträgliche Oberflächlichkeit genährt, die darin liegt, dass das Recht des ungeborenen Kindes auf sein Leben noch nicht einmal erwähnt wird.

Zwar reicht natürlich ein Beschluss des Europarats nicht zur Änderung nationaler Gesetzeslagen aus, aber es wäre ein starkes politisches Signal in einer nach Meinung Vieler fatelen, falschen Richtung. Es ist daher – auch im Hinblick auf besorgte Rückfragen aus meinem Land – festzustellen: Der Euroarat hat Respekt vor den verantwortungsvollen und wertebezogenen Diskussionen, die in den meisten Mitgliedsländern zum Thema „Umgang mit dem ungeborenen Leben und Abtreibung“ geführt worden sind. Und er achtet daher die Ergebnisse dieser häufig über Jahre geführten Diskussionen, wie sie sich in der nationalen Gesetzgebung jeweils niedergeschlagen haben.

Die Regelung dieser sehr grundlegenden, werte- und überzeugungsgebundenen Probleme muss auch den nationalen Parlamenten vorbehalten bleiben. Nur sie können die vorhandenen unterschiedlichen historischen, kulturellen und religiösen Gegebenheiten entsprechend gewichten und umsetzen. Hier handelt es sich in den meisten Fällen nicht nur um die Umsetzung von parlamentarischen Mehrheiten, sondern vielfach haben Volksabstimmungen gezeigt, dass die Regelungen Ausdruck des Willens der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Staaten sind.

Und darüber kann auch das Plenum eines Europarats sich nicht einfach hinwegsetzen.

Ich plädiere deshalb dafür, entweder den Antrag noch einmal unter Hinzuziehung des Rechtsausschusses zu beraten, oder klarstellende Änderungen am Text vorzunehmen; Änderungen, die zweifelsfrei die Reichweite der Resolution auf den Anspruch auf korrekte medizinische Behandlung beschränken.